8. Februar 2009

Wann darf ein Tier getötet werden?

Berlin/ München, 03.02.09. Der Mensch hat für das Tier eine Verantwortung, die daraus resultiert, dass Tiere Mitgeschöpfe sind. Aus dieser Verantwortung heraus hat der Mensch das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Dies legt auch §1 des Tierschutzgesetzes als Grundsatz des Tierschutzes fest und führt aus, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.

Tagtäglich werden Tieren Schmerzen, werden ihnen Schäden, wird ihnen Leid zugefügt, werden sie getötet. Gerechtfertigt sei dies alles nur, wenn es hierfür einen „vernünftigen Grund“ gibt – so das Gesetz. Hier tut sich die ganze Problematik des Tierschutzes auf, denn die Beantwortung der Frage, was denn ein „vernünftiger Grund“ zur Tötung eines Tieres ist, ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern vielmehr eine ethische Fragestellung. Einer Beantwortung dieser Frage nähert man sich durch eine Abwägung aller in Frage stehender Interessenslagen, aller gegebener Pflichten und ist nicht allgemein zu beantworten, sondern immer nur bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein vernünftiger Grund liegt dann vor, wenn sich nach der Vornahme einer ganzheitlichen Güterabwägung der Grund für die Tötung als triftig und einsichtig erweist. Weiter muss die Tötung auch als Mittel zur Erreichung des angeführten Zwecks geeignet und verhältnismäßig sein.

Läge man diese Grundsätze für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „vernünftiger Grund“ allen Tötungsvornahmen an Tieren zu Grunde, dann müssten wohl die meisten davon unterbleiben. Wie verhält es sich z.B. mit der Tötung von Pelztieren, deren Tod letztlich allein als repräsentativer Pelzschmuck für den jeweiligen Träger dient. Wie verhält es sich mit den Jagden, die nicht selten allein als gesellschaftliches Ereignis aufgezogen sind und der Trophäenlust einiger Weniger dient?

Die Liste der Fragen ist unendlich lang und leider allzu oft fällt die Antwort, die die Gesellschaft und die Rechtssprechung darauf gibt, zu alleinigen Lasten der Tiere aus und die vorgenommene Güterabwägung ist leider meistens von Interessen überlagert, die kommerzieller Natur sind.


Vor der Frage, ob ein Tier getötet werden soll oder nicht, stehen immer wieder die Tierärzte. Nicht selten müssen sie entscheiden, ob ein aus ihrer Sicht schwer krankes und leidendes Tier, in Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Tieres, eingeschläfert werden soll. Oft gelingt es den Tierärzten trotz intensiver Aufklärung nicht, den betroffenen Tierhalter von der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Tötung des geliebten Tieres zu überzeugen. In Extremfällen wäre hier sogar der Tierarzt berechtigt, auch gegen den Willen des Tierhalters die Tötung vorzunehmen und zwar in Wahrnehmung der Interessenslage des unheilbar erkrankten und schwer leidenden Tieres.

Es kommt aber auch immer wieder vor, dass Tierärzte um die Tötung eines Tieres gebeten werden, weil der Tierhalter das Tier nicht mehr weiter behalten will oder kann. Welche Gründe auch immer zu solch einem Ansinnen des Tierhalters führen, der Tierarzt wird hier immer die schutzwürdigen Interessen des Tieres in den Vordergrund stellen und ein solches Verlangen zurückweisen. Wichtig dabei ist, dem Tierhalter Alternativen aufzuzeigen, um zu verhindern, dass der Tierhalter sein Ansinnen auf andere Art und Weise durchsetzt.


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Judith Brettmeister, aktion tier-Geschäftsstelle München, Tel:089–75 969 252 (Judith.Brettmeister@aktiontier.org).

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Quelle: Pressemitteilung
aktion tier – menschen für tiere e.V. vom 3.02.09

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